ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR VERANSTALTUNGS- UND EVENTAGENTUREN IN ÖSTERREICH

1. Verhältnis Auftraggeber – Auftragnehmer (Agentur); Sorgfaltspflichten
a) Der Auftraggeber als Veranstalter beauftragt die Agentur Andrea Seitz Eventerie oder Susanne Lübcke Eventerie, mit den im Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung bestätigten organisatorischen Leistungen.
b) Die Agentur ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen, insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.

2.  Leistung – Leistungsumfang
a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen und das Honorar (Entgelt) ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung oder den Preis verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner und sollen unverzüglich schriftlich festgehalten werden.

b) Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungs- Honorar verbindlich und schriftlich einen Budgetrahmen zur Verfügung.

c) Dieses Budget darf von der Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

d) Die Agentur ist in wichtigen und begründeten Fällen berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern; dies soll unverzüglich und einvernehmlich schriftlich festgehalten werden.

e) Soweit die Agentur Leistungen im Auftrag und auf Rechnungen des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche (z.B. Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder der AKM) oder privatrechtliche Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern.

f) In diesem Fall holt die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers entgeltlich, wie in der Honorarvereinbarung fixiert, Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der von der Agentur vorgeschlagenen Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nicht anderes vereinbart wird, durch den Auftraggeber; wenn dieser es wünscht, durch die Agentur.

3. Steuern und Finanzielle Abwicklung
a) Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM und dgl.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

b) Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber der Agentur bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch richtet die Agentur für diese Beträge ein Sonderkonto ein.

c) Die Schlussrechnung hat zu dem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt durch die Agentur in schriftlicher Form zu erfolgen.

4. Honorar
a) Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung zu regeln.

b) Lädt der Auftraggeber die Agentur zur Erstellung eines Angebotes (Präsentation) ein und erfolgt die Vergabe des Auftrages nicht an diese Agentur bzw. findet die Veranstaltung aus welchen Gründen auch immer nicht statt, ist die Agentur berechtigt, für ihre Leistungen ein angemessenes, nach Möglichkeit in der Vereinbarung zu regelndes Honorar zu verrechnen, welches bereits bei der Einladung zur Angebotslegung schriftlich vereinbart wurde.

5. Kündigung
a) Der Auftraggeber ist berechtigt das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen.

b) Das Recht zur Kündigung steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden bzw. wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht auf das Sonderkonto gezahlt werden. In diesem Falle gebührt der Agentur das volle vereinbarte Entgelt abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen.

6. Versicherung
Die Agentur bietet dem Auftraggeber an, für die Veranstaltung nach Möglichkeit eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen werden jedenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7. Urheber und Verwertungsrechte
a) Grundsatz
Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte an den von der Agentur geschaffenen Produkten und Leistungen, auch einzelne Teile daraus, bei ihr als Schöpferin. Durch Zahlung des Honorars werden auf den Auftraggeber lediglich die Verwendungs- und Nutzungsrechte im Rahmen und im Umfang des schriftlichen Auftrages für die Dauer des Vertragszweckes übertragen. Die Erweiterungen diesbezüglicher Rechte, insbesondere neue Auflagen oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien, auch Veranstaltungswiederholungen, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Erteilung eines neuen Auftrages gestattet. Der Auftraggeber erhält für weitere Marketingmaßnahmen ohne besondere Vereinbarung an Produkten oder Leistungen der Agentur grundsätzlich keine wie auch immer gearteten Rechte. Änderungen von Produkten oder Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet. Für Nutzungen von Produkten oder Leistungen der Agentur, die über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehen, gebührt der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung; dies unbeschadet der Voraussetzung der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.

b) Entwürfe
Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Entwürfe an die Agentur herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Auftraggeber untersagt. Auf das Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

c)  Materialien des Auftraggebers
Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Realisierung des Auftrages der Agentur eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Auftraggeber, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind oder dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Auftraggeber uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen der Agentur hat der Auftraggeber die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Auftraggeber stellt die Agentur unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei.

d) Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt auf allen Informationsmitteln, Produkten und sonstigen Leistungen auf den Auftraggeber, in welcher Form auch immer, hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Entgeltanspruch erwächst. Nebst diesen Bestimmungen gelten sämtliche österreichische Bestimmungen betreffend geistiges Eigentum.8. Haftung und Gewährleistung
a) Grundsatz und Leistungsbeschreibung
Die Leistungspflichten der Agentur werden ausschließlich von der Leistungsbeschreibung bestimmt. Werbende Aussagen Dritter gelten nicht (vergleiche auch Punkt I).

b) Gewährleistung und Nacherfüllung
Mängel der geschuldeten Leistung der Agentur werden durch Nacherfüllung – soweit möglich – innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Leistung und entsprochener Rügepflicht durch den Auftraggeber behoben. Dieses geschieht nach Wahl der Agentur durch Nachbesserung oder Ersatzleistung durch die Agentur. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) in dieser Reihenfolge verlangen. Bei geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

c) Haftungsgrundsätze
Die Haftung der Agentur an Leistungsfehlern nach der Leistungsbeschreibung wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der jeweils geschuldeten Leistung typischerweise gerechnet werden muss.

d) Umfang der Haftung
Im Übrigen haftet die Agentur unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

e) Haftungsbeschränkung leichte Fahrlässigkeit
Schadenersatzzahlungen der Agentur im Falle zurechenbarer Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Verlust des Lebens werden mit der tatsächlich geleisteten Versicherungszahlung begrenzt. Der Auftraggeber verzichtet diesbezüglich auf jedwede weitere Anspruchsstellung gegenüber der Agentur. Die Haftungssumme für sonstige Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird auf 10% der Auftragsvertragssumme, maximal auf eine Entschädigungssumme von 25.000, Euro begrenzt.

f) Mitarbeiter und Beauftragte
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten oder Subunternehmer der Agentur.

g) Produkthaftung und zeitliche Beschränkung der Haftung
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Grundsätzlich verjähren sämtliche übrigen Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Auslieferung der Produkte. Dieses gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.

h) Höhere Gewalt
Wird die Durchführung des Projektes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, so kann die Agentur den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die Agentur für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Standort der Agentur und die Anwendung österreichischen Rechts.

10. Nebenabreden / Schriftform
a) Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Kenntnisse gegenüber dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

b) Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

c) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

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